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Was heute gilt
Das Straßenverkehrsgesetz regelt bisher nur die Strafe: Nach § 21 StVG macht sich auch der Halter strafbar, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, und zwar schon bei Fahrlässigkeit. Wie oft der Halter den Führerschein dafür prüfen muss, steht nirgends. Aus der Rechtsprechung hat sich eine regelmäßige Kontrolle entwickelt, bei dauerhaft überlassenen Fahrzeugen meist zweimal im Jahr.
Die Folge sind unterschiedliche Erwartungen von Gerichten, Versicherern und Behörden. Genau das will der Entwurf beenden. Die Begründung nennt ausdrücklich die Belastung bundesweit tätiger Arbeitgeber und Fuhrparkunternehmen.
Der Wortlaut des neuen § 2e StVG
Der Entwurf überschreibt die Vorschrift mit „Halterpflichten bei Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine andere Person“. In der Fassung vom 7. Oktober 2026 lautet sie:
(1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat sich vor der Anordnung oder Zulassung, dass eine andere Person das Fahrzeug führt, ordnungsgemäß zu versichern, dass die andere Person zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist und dass der vorgeschriebene Führerschein nicht nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(2) Für eine ordnungsgemäße Versicherung hat der Halter in der Regel
1. vor der erstmaligen Anordnung oder Zulassung den Führerschein der anderen Person durch Einsichtnahme zu prüfen und
2. vor jeder weiteren Anordnung oder Zulassung den Führerschein der anderen Person erneut durch Einsichtnahme zu prüfen, sofern er Grund zu der Annahme hat oder haben muss, dass die andere Person zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt ist oder dass der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Die Begründung fasst das so zusammen: Der Halter prüft den Führerschein vor der ersten Überlassung und danach nur bei konkretem Anlass. Wer so vorgeht, handelt nach der Begründung des Entwurfs nicht fahrlässig.
Was ein Anlass sein kann
Der Entwurf zählt keine Fälle auf, und die Formulierung „Grund zu der Annahme hat oder haben muss“ wird erst durch die Gerichte Kontur bekommen. Fachverbände und Kommentare nennen bisher vor allem diese Fälle:
- Ein bekanntes Fahrverbot, ein laufendes Bußgeldverfahren mit drohendem Fahrverbot oder eine Anfrage von Polizei oder Staatsanwaltschaft
- Führerscheine mit Ablaufdatum, etwa die Lkw- und Busklassen, die alle fünf Jahre verlängert werden müssen
- Führerscheine aus Staaten außerhalb der EU, die nach der Wohnsitznahme in Deutschland nur sechs Monate gelten
- Hinweise aus dem Betrieb, zum Beispiel Unfälle, Aussagen des Fahrers oder gesundheitliche Einschränkungen
„Haben muss“ bedeutet: Es zählt auch, was der Halter hätte wissen können. Ein Ablaufdatum, das im Führerschein steht, ist so ein Fall. Wer Ablaufdaten erfasst und überwacht, ist hier auf der sicheren Seite.
Was das für Fuhrparks bedeutet
Wird der Entwurf so Gesetz, entfällt die starre Pflicht, ohne Anlass halbjährlich zu kontrollieren. Dafür werden zwei Dinge wichtiger:
- Die Erstkontrolle muss belegt sein. Vor der ersten Fahrt eines neuen Mitarbeiters oder Leihfahrers braucht es eine Prüfung mit Datum, Ergebnis und prüfender Person.
- Anlässe müssen erkannt und abgearbeitet werden. Ablaufdaten, bekannte Fahrverbote und befristete ausländische Führerscheine gehören in ein System, das rechtzeitig eine neue Kontrolle anstößt.
Unverändert bleiben die anderen Pflichten: die Weiterbildung von Berufskraftfahrern nach dem BKrFQG, die ADR-Bescheinigung für Gefahrgut und die Fahrerkarte. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Versicherer, Ihre Berufsgenossenschaft oder interne Richtlinien eine regelmäßige Kontrolle vorsehen.
Wie es weitergeht
Der Entwurf geht jetzt in die Beratungen von Bundestag und Bundesrat. Der neue § 2e soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Vorausgegangen war ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 21/1386), der denselben Gedanken als Ergänzung von § 21 StVG formuliert hatte. Die Bundesregierung hat das Anliegen aufgegriffen und als eigene Vorschrift über die Halterpflichten gefasst.
Bis zur Verkündung gilt die bisherige Rechtslage. Wer bisher halbjährlich kontrolliert, sollte das bis dahin beibehalten. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich etwas ändert.
So bildet FleetCred beide Wege ab
- Ist ein Turnus eingestellt, fordert FleetCred bei neuen Fahrern automatisch die Erstkontrolle an und danach die Kontrollen im Turnus, zwischen einem und 24 Monaten.
- Mit Turnus 0 fordert FleetCred nichts automatisch an. Erstkontrolle und Kontrollen bei Anlass lösen Sie per Klick aus, auch vor Ort am Tablet.
- Ablaufdaten von Karte und Klassen, FQN, ADR-Bescheinigung und Fahrerkarte überwacht FleetCred in jedem Fall und erinnert mit Ihrem Vorlauf.
- Jedes Protokoll wird versiegelt und ist als PDF abrufbar, damit Sie die Prüfung jederzeit belegen können.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Rechtsabteilung, einen Fachanwalt oder Ihren Verband.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich, Bundestags-Drucksache 21/8404 vom 07.10.2026
- Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen, Bundestags-Drucksache 21/1386
- § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- Bundesverband Betriebliche Mobilität: Änderungen bei § 21 StVG stehen bevor